Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung kann mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Transaktion ein Unternehmen betrifft, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erstellt wurde.
    Das Amt für Betrugsbekämpfung kann – auch nachträglich – vorsehen, dass ein bestimmter Betrag davon ausgenommen ist, wenn Anhaltspunkte für durch Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistungen vorliegen. Bei diesem Betrag ist auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt abzustellen.
  2. Absatz 2Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.
  3. Absatz 3Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, sind über Maßnahmen nach Absatz eins, zu verständigen.
  4. Absatz 4Der Bescheid nach Absatz eins, ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40263082