Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach Paragraph 2, durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Absatz eins, zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.

Schlagworte

Finanzstrafbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40263076