Absatz einsZur Bekämpfung von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, durch Unternehmen haben bei Vorliegen eines solchen Sozialbetrugsverdachts sowie bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der jeweiligen Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Zuständigkeit erforderlich ist. Der Datenaustausch hat über die Datenbank gemäß Absatz 2, zu erfolgen und ist auf die im Absatz 2, genannten Datenarten beschränkt.