Kurztitel

Wasserstoffförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.07.2024

Abkürzung

WFöG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 S. 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, Amtsblatt Nummer L 157 vom 20.6.2023 Seite 11, sowie (EU) 2023/1185, Amtsblatt Nummer L 157 vom 20.6.2023 Seite 20, erfüllt.
  2. Absatz 2,Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird nur dann gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat und nicht gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferahmens verstößt.
  3. Absatz 3,Durch eine fixe Prämie förderfähig sind ausschließlich neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40263002