(9)Absatz 9,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, antreten.