Kurztitel

Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letz- te Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehr- zeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262985