Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- Ziffer einsMorphologie, Anatomie und Physiologie von Pflanzen,
- Ziffer 2ökologische und klimatische Zusammenhänge und deren Einflüsse auf Siedlungsräume,
- Ziffer 3Böden, Vegetationstragschichten sowie deren Aufbauten, Eigenschaften und Bestandteile,
- Ziffer 4Nährelemente und deren Wirkung in der Pflanze,
- Ziffer 5integrierter Pflanzenschutz,
- Ziffer 6Pflanzen für Sonderstandorte im Siedlungsraum,
- Ziffer 7Bauwerksbegrünungen (Vertikal- und Dachbegrünungen) inklusive Berechnungen,
- Ziffer 8Begrünung im Siedlungsraum,
- Ziffer 9Wege-, Mauer-, Holzbau und Wasserflächen inklusive Berechnungen.