Kurztitel

Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262892