Kurztitel

Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262875