Kurztitel

Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 12,

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit wissenschaftli- cher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012626

Dokumentnummer

NOR40262865