Kurztitel

Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Fernwärmetechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012626

Dokumentnummer

NOR40262854