Kurztitel

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 13,

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262847