Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262832