Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2,Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6,Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7,Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9,Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Anmerkung

früher Paragraph 14

Schlagworte

Prüferin

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262829