Absatz eins,Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- Ziffer einsArbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts auszuführen,
- Ziffer 2den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln,
- Ziffer 3Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (zB qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen,
- Ziffer 4Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und möglichen Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.