Absatz eins,Zur Durchführung der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, über die Selbstversicherung – sachlich zuständig:
- Ziffer einsdie Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Ziffer 3 bis 5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
- Ziffer 3die Betriebskrankenkassen
- Litera afür Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;
- Litera bfür die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Rente von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;
- Litera cfür Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, erfüllt hatten;
- Ziffer 4die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
- Litera afür die bei den öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, ferner bei deren Eigenbetrieben und den für den Bau, Betrieb und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
- Litera bfür die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;
- Litera cfür die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird, und für die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute.
- Litera dfür die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
- Litera efür Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, oder b erfüllt hatten;
- Ziffer 5die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
- Litera afür die in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigten;
- Litera bfür die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörenden Personen;
- Litera cfür die bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Beschäftigten;
- Litera dfür die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird;
- Litera efür Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, b, oder c erfüllt hatten;
- Litera ffür Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.