Kurztitel

Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

89/04 Arzneimittel

Text

Artikel VII

Streitbeilegung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien bemühen sich, jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Verhandlungen oder andere einvernehmlich vereinbarte Methoden beizulegen.
  2. Absatz 2Sofern der Streitfall nicht innerhalb von (90) Tagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei um Beilegung gemäß Absatz 1 abgeschlossen wird, ist er auf Wunsch einer der Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  3. Absatz 3Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, wobei der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt wird. Wird das Schiedsgericht nicht innerhalb von (3) Monaten nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren gebildet, so erfolgt die Bestellung der noch nicht ernannten Schiedsrichter auf Antrag einer der Vertragsparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.
  4. Absatz 4Ist das Amt des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unbesetzt oder ist dieser nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, oder ist der Präsident Staatsangehöriger der Streitpartei, so kann die vorgesehene Bestellung durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder bei dessen Verhinderung durch den rangältesten Richter erfolgen.
  5. Absatz 5Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes beschließen, legt das Schiedsgericht seine Verfahren selbst fest.
  6. Absatz 6Das Schiedsgericht entscheidet nach den Prinzipien und Regeln des Völkerrechts; sein Schiedsspruch ist endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012623

Dokumentnummer

NOR40262784