Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
  2. Absatz 2,Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262766