Kurztitel

Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.
  2. Absatz 2,Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20012618

Dokumentnummer

NOR40262745