Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

27.06.2024

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

StF: BGBl. III Nr. 47/2006 (NR: GP XXII RV 1062 AB 1181 S. 127. BR: AB 7417 S. 728.)

Änderung

BGBl. III Nr. 6/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 25/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 90/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 59/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 100/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 196/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 171/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 179/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 160/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 174/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 131/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 153/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch drei 59 aus 2011, *Afghanistan römisch drei 25 aus 2009, *Ägypten römisch drei 47 aus 2006, *Albanien römisch drei 6 aus 2008, *Algerien römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 25 aus 2009, *Angola römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Antigua/Barbuda römisch drei 6 aus 2008, *Äquatorialguinea römisch drei 95 aus 2018, *Argentinien römisch drei 6 aus 2008, *Armenien römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 100 aus 2015, *Aserbaidschan römisch drei 47 aus 2006, *Äthiopien römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 151 aus 2020, *Australien römisch drei 47 aus 2006, *Bahamas römisch drei 25 aus 2009, *Bahrain römisch drei 59 aus 2011, *Bangladesch römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 25 aus 2009, *Barbados römisch drei 161 aus 2023, *Belarus römisch drei 47 aus 2006, *Belgien römisch drei 25 aus 2009, *Belize römisch drei 171 aus 2017, *Benin römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 6 aus 2008, *Bhutan römisch drei 171 aus 2017,, römisch drei 190 aus 2022, K, römisch drei 160 aus 2023, *Bolivien römisch drei 47 aus 2006, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 6 aus 2008, *Botsuana römisch drei 163 aus 2013, *Brasilien römisch drei 47 aus 2006, *Brunei römisch drei 25 aus 2009, *Bulgarien römisch drei 6 aus 2008, *Burkina Faso römisch drei 6 aus 2008, *Burundi römisch drei 6 aus 2008, *Cabo Verde römisch drei 25 aus 2009, *Chile römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *China römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013,, römisch drei 100 aus 2015, *Costa Rica römisch drei 6 aus 2008, *Côte d’Ivoire römisch drei 163 aus 2013, *Dänemark römisch drei 6 aus 2008, *Deutschland römisch drei 100 aus 2015, *Dominica römisch drei 59 aus 2011, *Dominikanische R römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 53 aus 2014, *Dschibuti römisch drei 47 aus 2006, *Ecuador römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011, *EG römisch drei 25 aus 2009, *El Salvador römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Estland römisch drei 59 aus 2011, *Eswatini römisch drei 163 aus 2013, *EU römisch drei 190 aus 2022, *Fidschi römisch drei 25 aus 2009, *Finnland römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Frankreich römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Gabun römisch drei 6 aus 2008, *Gambia römisch drei 100 aus 2015, *Georgien römisch drei 25 aus 2009, *Ghana römisch drei 6 aus 2008, *Grenada römisch drei 100 aus 2015, *Griechenland römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011, *Guatemala römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Guinea römisch drei 163 aus 2013, *Guinea-Bissau römisch drei 6 aus 2008, *Guyana römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Haiti römisch drei 59 aus 2011, *Heiliger Stuhl römisch drei 171 aus 2017, *Honduras römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 100 aus 2015, *Indien römisch drei 163 aus 2013, *Indonesien römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Irak römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Iran römisch drei 90 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Irland römisch drei 163 aus 2013, *Island römisch drei 59 aus 2011, *Israel römisch drei 25 aus 2009, *Italien römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 100 aus 2015, *Jamaika römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Japan römisch drei 171 aus 2017, *Jemen römisch drei 47 aus 2006, *Jordanien römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 90 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Kambodscha römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Kamerun römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Kanada römisch drei 6 aus 2008, *Kasachstan römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Katar römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Kenia römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011, *Kirgisistan römisch drei 47 aus 2006, *Kiribati römisch drei 53 aus 2014, *Kolumbien römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Komoren römisch drei 163 aus 2013, *Kongo römisch drei 6 aus 2008, *Kongo/DR römisch drei 59 aus 2011, *Korea/R römisch drei 25 aus 2009, *Kroatien römisch drei 47 aus 2006, *Kuba römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Kuwait römisch drei 6 aus 2008, *Laos römisch drei 59 aus 2011, *Lesotho römisch drei 47 aus 2006, *Lettland römisch drei 47 aus 2006, *Libanon römisch drei 90 aus 2009, *Liberia römisch drei 47 aus 2006, *Libyen römisch drei 47 aus 2006, *Liechtenstein römisch drei 59 aus 2011, *Litauen römisch drei 6 aus 2008, *Luxemburg römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011, *Madagaskar römisch drei 47 aus 2006, *Malawi römisch drei 25 aus 2009, *Malaysia römisch drei 25 aus 2009, *Malediven römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011, *Mali römisch drei 25 aus 2009, *Malta römisch drei 25 aus 2009, *Marokko römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Marshallinseln römisch drei 163 aus 2013, *Mauretanien römisch drei 6 aus 2008, *Mauritius römisch drei 47 aus 2006, *Mexiko römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 59 aus 2011, *Mikronesien römisch drei 163 aus 2013, *Moldau römisch drei 6 aus 2008, *Mongolei römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 25 aus 2009, *Montenegro römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Mosambik römisch drei 25 aus 2009, *Myanmar römisch drei 163 aus 2013, *Namibia römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 163 aus 2013, *Nauru römisch drei 163 aus 2013, *Nepal römisch drei 59 aus 2011, *Neuseeland römisch drei 163 aus 2013,, römisch drei 196 aus 2015,, römisch drei 171 aus 2017, *Nicaragua römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 6 aus 2008, *Niederlande römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013,, römisch drei 93 aus 2024, *Niger römisch drei 25 aus 2009, *Nigeria römisch drei 47 aus 2006, *Nordmazedonien römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 25 aus 2009, *Norwegen römisch drei 6 aus 2008, *Oman römisch drei 53 aus 2014, *Pakistan römisch drei 6 aus 2008, *Palästina römisch drei 171 aus 2017, *Palau römisch drei 90 aus 2009, *Panama römisch drei 47 aus 2006, *Papua-Neuguinea römisch drei 6 aus 2008, *Paraguay römisch drei 47 aus 2006, *Peru römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 100 aus 2015, *Philippinen römisch drei 6 aus 2008, *Polen römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 90 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Portugal römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Ruanda römisch drei 6 aus 2008, *Rumänien römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 163 aus 2013, *Russische F römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 90 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011, *Salomonen römisch drei 163 aus 2013, *Sambia römisch drei 25 aus 2009, *Samoa römisch drei 95 aus 2018, *San Marino römisch drei 153 aus 2025, *São Tomé/Príncipe römisch drei 6 aus 2008, *Saudi-Arabien römisch drei 163 aus 2013, *Schweden römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 53 aus 2014, *Schweiz römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Senegal römisch drei 47 aus 2006, *Serbien römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Serbien-Montenegro römisch drei 47 aus 2006, *Seychellen römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011, *Sierra Leone römisch drei 47 aus 2006, *Simbabwe römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011, *Singapur römisch drei 59 aus 2011, *Slowakei römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Slowenien römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 59 aus 2011, *Somalia römisch drei 132 aus 2021, *Spanien römisch drei 6 aus 2008, *Sri Lanka römisch drei 47 aus 2006, *St. Kitts/Nevis römisch drei 131 aus 2024, *St. Lucia römisch drei 163 aus 2013, *Südafrika römisch drei 47 aus 2006, *Sudan römisch drei 100 aus 2015, *Südsudan römisch drei 100 aus 2015, *Suriname römisch drei 179 aus 2021, *Tadschikistan römisch drei 6 aus 2008, *Tansania römisch drei 47 aus 2006, *Thailand römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Timor-Leste römisch drei 90 aus 2009, *Togo römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 163 aus 2013, *Tonga römisch drei 132 aus 2021, *Trinidad/Tobago römisch drei 6 aus 2008, *Tschad römisch drei 151 aus 2020, *Tschechische R römisch drei 53 aus 2014,, römisch drei 100 aus 2015, *Tunesien römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 163 aus 2013, *Türkei römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 163 aus 2013, *Turkmenistan römisch drei 47 aus 2006, *Tuvalu römisch drei 196 aus 2015, *Uganda römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 59 aus 2011, *Ukraine römisch drei 59 aus 2011, *Ungarn römisch drei 47 aus 2006, *Uruguay römisch drei 6 aus 2008, *USA römisch drei 6 aus 2008, *Usbekistan römisch drei 25 aus 2009, *Vanuatu römisch drei 163 aus 2013, *Venezuela römisch drei 25 aus 2009,, römisch drei 53 aus 2014, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013, *Vereinigtes Königreich römisch drei 47 aus 2006,, römisch drei 6 aus 2008,, römisch drei 59 aus 2011,, römisch drei 163 aus 2013,, römisch drei 95 aus 2018,, römisch drei 132 aus 2021,, römisch drei 174 aus 2023, *Vietnam römisch drei 59 aus 2011, *Zentralafrikanische R römisch drei 6 aus 2008, *Zypern römisch drei 90/2009

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2024,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher für Österreich gemäß seinem Artikel 68, Absatz 2, mit 10. Februar 2006 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten

Algerien

Aserbaidschan

Australien

Belarus

Benin

Bolivien

Brasilien

China

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Frankreich

Honduras

Jemen

Jordanien

Kamerun

Kenia

Kirgisistan

Kroatien

Lesotho

Lettland

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Madagaskar

Mauritius

Mexiko

Mongolei

Namibia

Nicaragua

Nigeria

Panama

Paraguay

Peru

Rumänien

Senegal

Serbien und Montenegro

Sierra Leone

Sri Lanka

Südafrika

Vereinigte Republik Tansania

Togo

Turkmenistan

Uganda

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Österreich: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die zentralen Behörden gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die folgenden:

BAK – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7, Postfach 100
A-1014 Wien

BMJ – Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
A-1070 Wien

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.14]:

Angola, Armenien, Belize, Chile, China, Côte d’Ivoire, Dominikanische R, El Salvador, Finnland, Frankreich, Grenada, Guatemala, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kiribati, Kolumbien, Kuba, Marokko, Montenegro, Mikronesien, Namibia, Neuseeland (Cook Inseln), Niederlande, Oman, Palästina, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Thailand, Togo, St. Lucia, Tschechische R, Tunesien, Türkei, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 66, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterbreitet wird.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass keiner dieser Streitfälle ohne Zustimmung aller Streitparteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterbreitet werden kann.

Aserbaidschan: Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet nicht möglich ist, solange dieses Hoheitsgebiet nicht von dieser Besetzung befreit ist. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass keine der Rechte, Verpflichtungen und Bestimmungen in diesem Abkommen von der Aserbaidschanischen Republik hinsichtlich der Republik Armenien angewendet wird.

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden erachtet.

Bahamas:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie sich durch die Bestimmung des Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden erachtet. Die Regierung der Bahamas macht geltend, dass die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, und zwar in jedem einzelnen Fall, bevor die Streitigkeit einer Schiedsinstanz oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.

Bangladesch:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden.

Belarus:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens betrachtet die Republik Belarus das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Belgien:

Gemäß Artikel 21 und 22 des einleitenden Teils der belgischen Strafprozessordnung soll die Verjährung einer Straftat, deren Tatbestand im Einklang mit diesem Übereinkommen normiert wurde, weder erstreckt noch gehemmt werden, falls sich ein Verdächtiger der Strafverfolgung entzogen hat.

Bhutan:

Bhutan hat den Vorbehalt erklärt, sich durch Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Brunei Darussalam:

Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden und vertritt daher den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht gemäß des in Absatz 2, des genannten Artikels vorgesehenen Weges beigelegt werden können, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden können.

China:

Die Volksrepublik China ist nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden.

Weiters hat die Volksrepublik China erklärt, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China die Regierung der Volksrepublik China bestimmt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong sowie auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird.

El Salvador:

  1. Litera a
    Im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 44, betrachtet die Republik El Salvador das erwähnte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Auslieferung;
  2. Litera b
    Im Hinblick auf Artikel 46, Absatz 13 und Absatz 14, bestimmt die Republik El Salvador, dass die zentrale Behörde für El Salvador das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die annehmbare Sprache Spanisch ist; und
  3. Litera c
    Im Hinblick auf Artikel 66, stellt die Republik El Salvador fest, dass aufgrund von Absatz 3, dieses Artikels sie sich nicht an die Bestimmungen von Absatz 2, gebunden erachtet, weil sie nicht die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt. Das Vorhergehende findet ausschließlich auf das in diesem Artikel festgehaltene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Anwendung.

Europäische Gemeinschaft/Europäische Union:

Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption erfassten Angelegenheiten

Artikel 67, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten enthält.

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Bestimmungen des Übereinkommens betroffen sind, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in folgenden Bereichen zuständig ist:
    • Strichaufzählung
      Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von präventiven Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und -praktiken;
    • Strichaufzählung
      Einrichtung einer oder mehrerer Stellen für präventive Korruptionsbekämpfung (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung) und Vorkehrungen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, diesen Stellen Vorfälle zu melden, bei denen es sich möglicherweise um Korruption handelt;
    • Strichaufzählung
      Regelung in Bezug auf die Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
    • Strichaufzählung
      Förderung der Transparenz und Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Konzeption der Systeme der Europäischen Gemeinschaft, die die Erfüllung der Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten regeln;
    • Strichaufzählung
      Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes;
    • Strichaufzählung
      Gewährleistung angemessener Standards für die öffentliche Auftragsvergabe und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen;
    • Strichaufzählung
      Förderung der Transparenz der Organisation, Funktionsweise und Beschlussfassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft;
    • Strichaufzählung
      unter Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Gemeinschaften Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Stärkung der Integrität dieser Organe und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten.
  2. Ziffer 2
    Die Gemeinschaft weist auch darauf hin, dass sie in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes als einem Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet ist, zuständig ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft folgende Maßnahmen beschlossen:
    • Strichaufzählung
      Gewährleistung der Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Bieter zu gemeinschaftsrelevanten öffentlichen Aufträgen und Märkten als Beitrag zur Korruptionsverhütung;
    • Strichaufzählung
      Sicherstellung angemessener gemeinschaftsrelevanter Rechnungsführungs- und Prüfstandards;
    • Strichaufzählung
      Verhütung von Geldwäsche, wobei die betreffenden Maßnahmen jedoch keine Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden umfassen.
    Soweit sie Maßnahmen beschlossen hat, obliegt es der Gemeinschaft allein, externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzugehen, die sich auf diese Maßnahmen auswirken oder deren Tragweite verändern.
  3. Ziffer 3
    Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Partnerländer bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und umfasst Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung.
  4. Ziffer 4
    Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls nach Artikel 67, Absatz 3, des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
  5. Ziffer 5
    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist in Bezug auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Gebieten anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere von dessen Artikel 299,
    Nach Artikel 299, jenes Vertrags gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete annehmen.

In Bezug auf Artikel 66, Absatz 2, weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Artikel 34, Absatz eins, des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor diesem Gerichtshof aufzutreten. Daher können nach Maßgabe von Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens Streitigkeiten, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist ausschließlich im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt werden.

Ferner hat die Europäische Union dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Übereinkommen fallen, gemäß Artikel 67, Absatz 3, mitgeteilt.

Georgien:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, schließt Georgien die schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 66, Absatz 2, aus.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens, das durch dieses Gesetz ratifiziert wird, dass sie nicht durch Absatz 2, desselben Artikels des Übereinkommens gebunden ist.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 2, des genannten Artikels vorgesehene Weise gelöst werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung der Streitparteien verwiesen werden kann.

Israel:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Iran: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden erachtet. Die Regierung der Islamischen Republik Iran bekräftigt, dass die Zustimmung aller Vertragsparteien einer solchen Streitigkeit notwendig ist, in jedem einzelnen Fall, um die Streitigkeit dem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Die Regierung der Islamischen Republik Iran kann, sofern es angemessen erscheint, der Unterbreitung der Streitigkeit an das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit der Verfassung der Islamischen Republik Iran sowie dem entsprechenden innerstaatlichen Recht zustimmen.

Erklärung:

Die Regierung der Islamischen Republik Iran betrachtet das „Waschen der Erträge aus Straftaten“ in Artikel 23, des Übereinkommens als ausschließlich auf die im Übereinkommen genannten Straftaten bezogen.

Jemen:

Die Republik Jemen erklärt einen Vorbehalt betreffend Artikel 44 und Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens.

Kanada: Artikel 14, Absatz eins, lit. b:

Artikel 14, Absatz eins, Litera b, sieht vor, dass die Verpflichtung einer Vertragspartei Informationen im finanziellen Bereich auszutauschen, „unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen“ erfolgt. Da kanadisches Recht den Informationsaustausch zwischen Finanznachrichtenstellen („Financial Intelligence Units“) nur im Wege bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen vorsieht, wird Kanada den Informationsaustausch gemäß dieses Artikels nur im Wege eines bilateralen Abkommens oder einer bilateralen Vereinbarung gewähren.

Artikel 17 :

Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Artikel 17, der Begriff „unrechtmäßige Verwendung“ Unterschlagung und Veruntreuung bedeutet, die im geltenden kanadischen Recht die Straftatbestände Diebstahl und Betrug bilden.

Artikel 20 :

Artikel 20, sieht die Verpflichtung eines Vertragsstaates vor, unerlaubte Bereicherung zu bestrafen, „vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung“. Die Straftat ist mit der kanadischen Verfassung unvereinbar, insbesondere mit der „Canadian Charter for Rights and Freedoms“ sowie mit den fundamentalen Grundsätzen des kanadischen Rechtssystems. Kanada wird daher die Straftat nicht einführen.

Artikel 42, Absatz 2 :

Artikel 42, Absatz 2, sieht vor, dass ein Vertragsstaat Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit begründen „kann“. Da Kanada eine breite und wirksame territoriale Gerichtsbarkeit über Korruptionsstraftaten hat, beabsichtigt Kanada nicht, seine Gerichtsbarkeit im Falle einer von einem kanadischen Staatsangehörigen begangenen Straftat über diese bestehende territoriale Grundlage für die Gerichtsbarkeit hinaus auszudehnen.

Artikel 52 :

Kanada erlegt im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Finanzinstitutionen bereits strenge Anforderungen auf um ausländische Personen in herausragenden öffentlichen Funktionen sowie deren Familienangehörige und enge Partner genau zu überprüfen. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass diese Anforderungen Artikel 52, gerecht werden, insbesondere im Lichte der Verhandlungen mit Vertragsstaaten, die zur Einführung von Artikel 52, in das Abkommen geführt hatten. Kanada führt derzeit Konsultationen, um rechtliche Veränderungen, die die bestehende gebotene Sorgfalt über die in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen ausweiten würde, umzusetzen sowie den Kreis der betroffenen Personen zu erweitern und die Finanzinstitutionen, auf die sie anwendbar wären. Kanada wird den Depositar über den Ausgang dieser Diskussionen informieren.

Artikel 54 :

Kanada wird internationale Unterstützung für das Einfrieren, die Beschlagnahme oder Einziehung von im Zusammenhang mit Straftaten stehendem Eigentum nur dann gewähren, wenn das Ersuchen von einem Gerichtsbeschluss des ersuchenden Staates begleitet ist. Für den Fall, dass internationale Unterstützung erforderlich ist, wird Kanada nur dann Unterstützung gewähren, wenn das Ersuchen von einem endgültigen Beschluss eines solchen Gerichts begleitet ist.

Kasachstan:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kasachstan nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.

Katar:

Vorbehalt zu Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens betreffend Streitfälle und Verweisung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Kenia:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Kenia, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Artikel 66, Absatz 2, gebunden erachtet, die die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Anwendung des Übereinkommens und die Überweisung an den Internationalen Gerichtshof regelt, weil Kenia für die Lösung solcher Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen, Vermittlung oder Einigung zwischen den Vertragsparteien eintritt.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 66, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2011,)

Kolumbien:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kolumbien nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden.

Kuba:

Die Republik Kuba erklärt, dass gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens, sie sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet, der sich mit der Streitbeilegung zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie deren Verweisung an den Internationalen Gerichtshof befasst, da sie der Ansicht ist, dass solche Streitigkeiten auf freundschaftlichem Weg zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden sollten.

Kuwait:

Betreffend die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitfälle oder bei Verweisung der Streitigkeiten gemäß Artikel 66, Absatz 2,

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens gegen Korruption erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Weiters erklärt die Demokratischen Volksrepublik Laos, dass es der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Malaysia:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden erachtet; und
  2. Litera b
    Die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, dem gemäß Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder jedem anderen Schiedsverfahren in einem jeden bestimmten Fall zuzustimmen.

Malta:

Gemäß Artikel 66, erklärt die Regierung von Malta, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden erachtet.

Moldau: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Republik Moldau nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.

Erklärung:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau wird das Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet.

Nepal:

Die Regierung von Nepal erachtet sich nicht an die Bestimmung des Artikel 66, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden, nach der jegliche Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterbreitet werden solle, oder einer dieser Vertragsstaaten die in Frage stehende Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof verweisen kann.

Niederlande:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande findet das Übereinkommen, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung.

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. Juni 2024 die Anwendung des Übereinkommens auf Curaçao erstreckt.

Pakistan:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Islamische Republik Pakistan, dass sie sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.

Panama:

Die Republik Panama erachtet sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden.

Paraguay:

Die Republik Paraguay erklärt den folgenden Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Ausdruck „Straftat“ wie er im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption definiert ist:

Für die Anwendung des Übereinkommens wird die Bedeutung des Wortes „Straftat“ als „zu bestrafender Akt“ verstanden, in Übereinstimmung mit der geltenden inländischen Gesetzgebung.

Russische Föderation:

  1. Ziffer eins
    Die Russische Föderation übt Gerichtsbarkeit über die gemäß Artikel 15,, Artikel 16, Absatz eins,, Artikel 17 bis 19, 21 und 22, Artikel 23, Absatz eins, sowie Artikel 24, 25 und 27 des Übereinkommens als kriminell anerkannten Akte aus, in den von Artikel 42, Absatz eins und 3 des Übereinkommens gedeckten Fällen;
  2. Ziffer 2
    Die Russische Föderation geht davon aus, dass Artikel 44, Absatz 15, des Übereinkommens auf eine solche Weise ausgelegt werden muss, damit die Verantwortlichkeit für Straftaten im Rahmen dieses Übereinkommens unausweichlich wird, ohne Vorgriff auf die Wirksamkeit internationaler Zusammenarbeit über Auslieferung und Rechtshilfe;
  3. Ziffer 3
    Die Russische Föderation erklärt, auf der Grundlage von Artikel 46, Absatz 7, des Übereinkommens, dass sie Artikel 46, Absatz 9 bis 29 des Übereinkommens anstatt der einschlägigen Bestimmungen der Verträge über gegenseitige Rechtshilfe, die zwischen der Russischen Föderation und anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens geschlossen wurden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden wird, sofern diese Vorgangsweise aus der Sicht der zentralen Behörde der Russischen Föderation die Zusammenarbeit erleichtern würde;
  4. Ziffer 4
    Die Russische Föderation erklärt gemäß Artikel 48, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der seitens des Übereinkommens erfassten Straftaten betrachtet, vorausgesetzt, dass diese Zusammenarbeit keine Untersuchungen oder andere Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nach sich ziehen;
  5. Ziffer 5
    Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Artikel 55, Absatz 6, des Übereinkommens das Übereinkommen als eine notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 55, Absatz eins und 2 des Übereinkommens erachtet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Singapur:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des obgenannten Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an die Bestimmungen des Artikel 66, Absatz 2, des besagten Übereinkommens gebunden.

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass sich der Ausdruck „besondere Region“ gemäß Artikel 46, Absatz 13, auf Gebiete bezieht, die sich innerhalb der Gebietsstruktur der Vertragsstaaten befinden, jedoch nicht auf Gebiete, für deren internationale Beziehungen diese Staaten verantwortlich sind.

Südafrika:

Aufgrund eines schwebenden Verfahrens der Regierung der Republik Südafrika betreffend die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden, der die bindende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in Streitfällen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens vorsieht. Die Republik vertritt die Ansicht, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Thailand:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Absatz 2, desselben Artikels gebunden.

Usbekistan: Zu Artikel 66, des Übereinkommens:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Usbekistan, dass sie durch die Bestimmungen von Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens nicht gebunden ist.

Zu Artikel 42, Absatz eins und 3 des Übereinkommens:

Die Republik Usbekistan erklärt, dass im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung Übertretungen, wie sie in den Artikel 15 -, 19, 21, 22, 23, Absatz eins, 24, 25 und 27 aufgezählt sind, Straftatbestände darstellen und der Zuständigkeit der Republik Usbekistan unterworfen sein sollen.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt einen Vorbehalt gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens zu Absatz 2, des genannten Artikels. Folglich erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Streitbeilegung zurückzugreifen, und anerkennt auch nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Vereinigte Arabische Emirate:

Zu Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens betreffend Streitbeilegung, an den sie sich nicht gebunden erachten.

Vereinigte Staaten: Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, Verpflichtungen gemäß dieses Übereinkommens im Einklang mit den Grundsätzen des Föderalismus zu übernehmen, wonach sowohl bundesstaatliche als auch einzelstaatliche Gesetze in Zusammenhang mit den seitens des Übereinkommens geforderten Verhaltensweisen gebracht werden. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, Artikel 42, Absatz eins, Litera b, nur teilweise anzuwenden, im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 66, Absatz 3, erklären die Vereinigten Staaten, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden erachten.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen des Übereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 44 und 46) nicht unmittelbar anwendbar sind. Keine der Bestimmungen des Übereinkommens erzeugt ein privates Klagerecht.

Vereinigtes Königreich:

Weiters informierte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 9. November 2009 den Generalsekretär folgendermaßen:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifizierung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete ausdehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Bailiwick of Guernsey,

Bailiwick of Jersey,

Isle of Man.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet die Ausweitung des genannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung für wirksam.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich die territoriale Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda mit Wirkung vom 4. Juni 2018 erklärt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 2023 auf Gibraltar ausgedehnt.

Vietnam: Vorbehalt:

Mit der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Im Einklang mit den Grundsätzen des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen über die Kriminalisierung unerlaubter Bereicherung gemäß Artikel 20 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß Artikel 26, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden erachtet.
  2. Ziffer 2
    Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht unmittelbar anwendbar sind; die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen mit anderen Vertragsparteien sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Artikel 6, Absatz 3,, Artikel 44, Absatz 6, Litera a,, Artikel 46, Absatz 13 und Absatz 14, des Übereinkommens abgegeben:

Albanien:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des genannten Übereinkommens ist die zuständige Behörde der Regierung der Republik Albanien das „Department of the internal Audit and Anti-Corruption, Council of Ministers“, Tirana, Albanien.

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, betrachtet die Republik Albanien dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei Auslieferungen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens sind die zentralen Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie deren Erledigung oder Übermittlung an die zuständigen Behörden:

  1. Ziffer eins
    Das Büro des Generalstaatsanwaltes, zuständig für strafrechtliche Untersuchungen sowie für Strafprozesse in Tirana, Albanien.
  2. Ziffer 2
    Das Ministerium für Justiz, zuständig für Ersuchen während des Verfahrens und der Urteilsverkündigung sowie für Auslieferungsersuchen und Überstellungsersuchen verurteilter Personen.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens ist für die Republik Albanien die albanische Sprache annehmbar oder sofern dies nicht möglich ist, eine beglaubigte Übersetzung in die albanische Sprache.

Algerien:

Die Ständige Vertretung Algeriens möchte das Sekretariat weiters darüber informieren, dass Algerien für die Zwecke von Artikel 46,, Absatz 13 und 14, folgende Benennungen abgibt:

Das Justizministerium (Abteilung für Strafsachen und Gnadenverfahren) als Zentralbehörde, die die Befugnis hat, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe zu empfangen;

Arabisch als die anerkannte Sprache, in der Rechtshilfeersuchen gestellt werden sollen. Allerdings kann solchen Ersuchen eine beglaubigte Übersetzung in französischer Sprache angeschlossen werden.

Argentinien:

Folgende zentrale Behörde wurde von Argentinien gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens benannt: „International Legal Assistance Directorate“, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel, Buenos Aires, Argentinien.

Aserbaidschan:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betreffend Auslieferung betrachtet.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Büro des Staatsanwaltes der Republik Aserbaidschan als zentrale Behörde für die Entgegennahme oder die Erledigung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich ist.

Adresse: Nigar Rafibeyli st, 7, AZ1001, Baku, Aserbaidschan.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Rechtshilfeersuchen sowie ergänzende Dokumente in russischer oder englischer Sprache als offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen überreicht werden und von einer Übersetzung in die Aserbaidschanische Sprache begleitet sein sollten.

Äthiopien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 44, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2020,)

Bangladesch: Artikel 6, Absatz 3 :

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, ist die Kontaktadresse der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen bei der Korruptionsverhütung unterstützen, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für innere Angelegenheiten, das Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Dhaka, Bangladesch sowie die Anti-Korruptionskommission (ACC), Dhaka, Bangladesch.

Zusätzlich zum Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, zum Ministerium für innere Angelegenheiten, zum Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches sowie zur Anti-Korruptionskommission, wurde das Büro des Generalstaatsanwalts von der Regierung von Bangladesch auch als „Behörde“ benannt, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption unterstützen können:

Generalstaatsanwalt

Büro des Generalstaatsanwalts
Gebäude des Obersten Gerichtshofs (New Building, 8. Stock)
Dhaka, Bangladesch

Artikel 46, Absatz 13 :

Generalstaatsanwalt

Büro des Generalstaatsanwalts
Gebäude des Obersten Gerichtshofs (New Building, 8. Stock)
Dhaka, Bangladesch

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, ist die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen Englisch.

Belgien: Artikel 6, Absatz 3 :

Bundesbehörde für Rechnungs- und Verwaltungsprüfung

Amt für Verwaltungsethik und Pflichtenlehre

Integritätspolitik
Rue Royale 138/2
1000 Brüssel

Artikel 44, Absatz 6, lit. a:

Belgien ist der Auffassung, dass das Übereinkommen eine unabhängige Grundlage für Auslieferungen darstellen kann, wo keine (weder eine bilaterale noch multilaterale) Grundlage für Auslieferungen besteht.

Artikel 46, Absatz 13 :

Bundesbehörde für Justiz

Zentralbehörde für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel

Artikel 46, Absatz 14 :

Belgien akzeptiert Rechtshilfeersuchen in den folgenden Sprachen: Französisch, Niederländisch und Englisch.

Benin:

Die von Benin gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannte zentrale Behörde ist das „Directorate of Civil and Criminal Affairs“ des Ministeriums für Justiz, Gesetzgebung und Menschenrechte.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des genannten Übereinkommens ist die Arbeitssprache der Republik Benin Französisch.

Bolivien:

Die Republik Bolivien notifiziert hiermit gemäß Artikel 6, Absatz 3,, dass ihre zentrale Behörde die „Delegación Presidencial para la Transparencia y la Integndad Publica“ ist, mit folgender Adresse:

Calle batallon Colorados Nr. 24
Gebäude El Condor, 11. Stock
La Paz, Bolivien

Weiters wird gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, bekannt gegeben, dass die Rechtsgrundlage für Auslieferung die bestehenden Verträge mit anderen Staaten sind.

Im Hinblick auf Artikel 46, Absatz 13 und Absatz 14, wird festgestellt, dass die zentrale Behörde, die die Verantwortung und die Befugnis zur Entgegennahme von schriftlichen Rechtshilfeersuchen hat, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist; und dass die annehmbare Sprache Spanisch ist.

Brunei Darussalam:

  1. Ziffer eins
    Unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens teilt Brunei Darussalam die Behörden mit:
    Generalstaatsanwalt
    Generalstaatsanwaltskammer
    Law Building
    Jalan Tutong
    Bandar Seri Begawan BA 1910
    Brunei Darussalam

und

Direktor
Anti-Korruptions-Büro
Old Airport Road
Berakas, BB 3510
Brunei Darussalam
  1. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentralbehörde für die Angelegenheiten betreffend gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegt.
    Seine Adresse lautet:
    Generalstaatsanwaltskammer
    Law Building
    Jalan Tutong
    Bandar Seri Begawan BA 1910
    Brunei Darussalam
  2. Ziffer 3
    Unter Bezugnahme auf Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens teilt Brunei Darussalam mit, dass Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen in der englischen Sprache gestellt oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet werden müssen.

Bulgarien:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen an das Ministerium für Justiz zu richten sind.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen von einer Übersetzung in die bulgarische oder englische Sprache begleitet werden müssen.

Chile:

Die Regierung der Republik Chile erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, dass sie das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet.

Weiters benennt sie gemäß Artikel 46, Absatz 13, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Santiago, Chile, als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen. Die annehmbare Sprache für die Rechtshilfeersuchen ist Spanisch.

China:

  1. Ziffer eins
    Die gemäß der Bestimmung von Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens zuständige Behörde in der Volksrepublik China, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt, wurde vom Ministerium für Kontrolle der Volksrepublik China auf das Nationale Amt der Volksrepublik China für die Vorbeugung gegen Korruption (Adresse: Office of the National Bureau of Corruption Prevention of the People’s Republic of China, Jia 2 Guanganmen Nanjie, Xuanwu District, Beijing, China, 100053) geändert.
  2. Ziffer 2
    Die Adresse der unabhängigen Kommission der Sonderverwaltungsregion Hongkong, der gemäß der Bestimmung von Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens für die Hilfestellung an andere Vertragsstaaten zur Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption zuständige Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong wurde geändert und lautet nunmehr „c/o ICAC Report Centre, 10/F 303 Java Road, North Point, Hong Kong, China“.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wird die Oberste Volksstaatsanwaltschaft der Volksrepublik China als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten bestimmt (Adresse: 147 Beiheyan Dajie, Dongcheng District, Beijing, China, 100726), während für die Sonderverwaltungsregion Hongkong diese zentrale Behörde das Sekretariat für Justiz des Amtes für Justiz von Hongkong SAR ist (47/F High Block, Queensway Government Offices, 66 Queensway, Hongkong), und für die Sonderverwaltungsregion Macao diese zentrale Behörde das Büro des Sekretariates für Administration und Justiz von Macao SAR ist (Adresse: Sede do Governo da RAEM, Avenida da Praia Grande, Macao).

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens gilt Chinesisch als einzige annehmbare Sprache für schriftliche Rechtshilfeersuchen, während für die Sonderverwaltungsregion Hongkong als solche Sprachen Englisch oder Chinesisch gelten sowie für die Sonderverwaltungsregion Macao als solche Sprachen Chinesisch oder Portugiesisch gelten.

Costa Rica:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Republik Costa Rica bekannt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütungen unterstützen kann, das Büro des Generalstaatsanwalts in San José, Costa Rica, ist.

Die Republik Costa Rica betrachtet das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens.

Das Büro des Generalstaatsanwaltes wurde als zentrale Behörde benannt, für die Entgegennahme und Erledigung sowie Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens erklärt die Republik Costa Rica, dass die Sprache für Dokumente im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Spanisch ist.

Dänemark:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für Justiz sowie das Ministerium für Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten, Kopenhagen, Dänemark als zuständige Behörden.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Justiz als zuständige Behörde.

Ecuador: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die neue nationale Behörde von Ecuador, zuständig für die Kontrolle und die Bekämpfung der Korruption gemäß Artikel 6, Absatz 3, „Korruptionsverhütungsstelle“ ist die folgende:

Consejo de Participación Ciudadana y Control Social
Administrador Temporal: Economista Carlos Diez Torres
Dirección: Av. Amazonas 4430 y Villalengua
Edificio Amazonas 100 Piso 3
Quito-Ecuador

El Salvador: Mitteilungen gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Behörde:

Dirección General de Asuntos Jurídicos
Ministerio de Relaciones Exteriores

Adresse:

Calle El Pedregal, Boulevard Cancillería,
500 metros al poniente del Campus römisch zwei de la
Universidad Dr. José Matías Delgado
Antiguo Cuscatlán, Ciudad Merliot
El Salvador, Central America

Estland:

  1. Ziffer eins
    Die zuständige Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens ist das Justizministerium (Tõnismägi 4a, 15191 Tallinn);
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, erachtet die Republik Estland das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens bezeichnet die Republik Estland das Justizministerium als zentrale Behörde;
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens, akzeptiert die Republik Estland Rechtshilfeersuchen in estnischer und englischer Sprache.

Finnland:

Behörden in Finnland, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können, sind:

Frankreich: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung zu unterstützen, ist:

Le Service Central de Prévention de la Corruption
Ministry of Justice
13 place Vendôme
75042 Paris cedex 01
Office: 2-14 rue des Cévennes, 75014 Paris

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, ist:

La Direction des Affaires Criminelles et des Grâces
Ministry of Justice
13 place Vendôme
75042 Paris cedex 01
Office: 14 rue Halévy, 75009 Paris

Georgien:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, betrachtet Georgien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, benennt Georgien das Ministerium für Justiz von Georgien sowie das Büro des Generalstaatsanwalts von Georgien als zentrale Regierungsbehörden für die Entgegennahme und Erledigung von Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, wird Georgien das Rechtshilfeersuchen in georgischer und in englischer Sprache entgegennehmen.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt, dass die zuständige Zentralbehörde, an die Anträge gemäß Kapitel römisch vier des Übereinkommens zu richten wären, das Justizministerium ist und dass jedes entsprechende Ersuchen und die dazugehörigen Dokumente in die griechische Sprache übersetzt werden sollen.

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die von der griechischen Regierung bestimmte zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist die folgende:

Department for Special Penal Affairs and International Judicial Cooperation on Penal Affairs,
Ministry of Justice, Transparency & Human Rights
Mesogeion 96, 11527, Athens, Greece

Guatemala:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, betrachtet die Republik Guatemala das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, gibt die Republik Guatemala bekannt, dass der Minister für Öffentliches die zentrale Behörde zur Entgegennahme für Rechtshilfeersuchen ist.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, gibt die Republik Guatemala bekannt, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.

Haiti: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Name und Anschrift der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

Island: Mitteilungen gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Regierung von Island bestimmt die folgenden zuständigen Behörden zur Unterstützung anderer Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung:

The Ministry of the Interior
Skuggasundi
150 Reykjavik
Iceland

The National Commissioner of Police
Skulagotu 21
101 Reykjavik
Iceland

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Regierung von Island bestimmt das „Ministry of the Interior“ als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen:

Adresse:

The Ministry of the Interior
Skuggasundi
150 Reykjavik
Iceland

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Island akzeptiert Anfragen neben Isländisch auch in Englisch.

Israel: Erklärung zu Artikel 6, Absatz 3 :

Die Regierung des Staates Israel gibt bekannt, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Durchführung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen, sind: das Ministerium für Justiz, 29 Tzalach A-Din St, P.O.B. 49029, Jerusalem, Zip Code 91490 und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, 9 Rabin St. P.O.B. 3013 Jerusalem, Zip Code 91035.

Erklärung zu Artikel 44, Absatz 6 :

Gemäß dem israelischen Auslieferungsgesetz ist ein Auslieferungsabkommen für die Auslieferung erforderlich. Gemäß Abschnitt 2A Litera c, des israelischen Auslieferungsgesetzes kann ein Abkommen ein besonderes Abkommen zwischen dem Staat Israel sowie dem ersuchenden Staat über die Auslieferung der betreffenden Person beinhalten, den Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes entsprechend. Im Hinblick auf Vertragsparteien, mit welchen der Staat Israel derzeit einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, wird die Auslieferung für Straftaten gemäß diesem Übereinkommen den Erfordernissen dieser Verträge entsprechend erfolgen. Im Hinblick auf Vertragsparteien, mit welchen der Staat Israel keinen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, wird er nicht in jedem Fall das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit diesen Vertragsparteien betrachten, wird jedoch jedes Auslieferungsersuchen für eine Straftat gemäß diesem Übereinkommen mit gebotener Sorgfalt im Lichte der Zwecke des Übereinkommens prüfen und wird eine Auslieferung gemäß einem besonderen Abkommen mit der Vertragspartei nach israelischem Recht sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Betracht ziehen.

Erklärung zu Artikel 46, Absatz 13 :

Rechtshilfeersuchen bei strafrechtlichen Fällen sind an die internationale Abteilung des Büros des Staatsanwalts, Ministerium für Justiz, 7 Machal st. P.O.B. 49123, Jerusalem, Zip Code 97765, zu richten.

Erklärung zu Artikel 46, Absatz 14 :

Rechtshilfeersuchen sind in Hebräisch oder in Englisch zu beantragen.

Italien: Mitteilungen gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die italienische Regierung bestimmt folgende zentrale Behörde:

Ministry of Justice, Department for Judicial Affairs
Directorate General for the Criminal Justice, Office römisch zwei
via Arenula 80, 00186 Roma

Jordanien: Gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Ständige Vertretung des Haschemitischen Königreiches Jordanien bei den Vereinten Nationen entbietet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Hochachtung und beehrt sich gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption mitzuteilen, dass die „Anti-Corruption-Commission“ in Jordanien die zuständige Behörde ist, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützt.

Kamerun:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens beehrt sich die Republik Kamerun den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber zu informieren, dass das Ministerium für Justiz der Republik Kamerun die zentrale Behörde ist, mit der Verantwortung und der Ermächtigung zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und deren Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Kanada: Artikel 6, Absatz 3 :

Jede Vertragspartei informiert den Generalsekretär der Vereinten Nationen über Namen und Adresse der Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt. Für die Zwecke von Artikel 6, Absatz 3, benennt die Regierung von Kanada den „Senior Coordinator for International Crime and Terrorism“ im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel von Kanada, Ottawa.

Artikel 44, Absatz 6 :

Für die Zwecke von Artikel 44, Absatz 6, betrachtet Kanada das Übereinkommen als Abkommen über Auslieferungen, das eine ausreichende Rechtsgrundlage für Auslieferungen im kanadischen Recht darstellt.

Artikel 44, Absatz 13 :

Für die Zwecke von Artikel 44, Absatz 13, benennt Kanada die „International Assistance Group“ des Ministeriums für Justiz von Kanada, Ottawa, als zentrale Behörde für alle Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen.

Artikel 46, Absatz 14 :

Für die Zwecke von Artikel 46, Absatz 14,, nimmt Kanada Englisch oder Französisch als Sprachen für die an Kanada gerichtete Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen an.

Kasachstan:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens betrachtet die Republik Kasachstan das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsparteien.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen sowie damit zusammenhängende Mitteilungen, die an die Republik Kasachstan gerichtet werden, von Übersetzungen in die kasachische sowie in die russische Sprache begleitet werden, sofern nichts anderes in internationalen Verträgen, die von der Republik Kasachstan ratifiziert wurde, bestimmt wird.

Kenia:

Kolumbien:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt Kolumbien hiermit, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, das Präsidentschaftsprogramm zur Modernisierung, Effizienz, Transparenz und Korruptionsbekämpfung ist:

Adresse: Carrera 8 No. 7-27 Edificio Galán

Bogotá, D.C., Colombia

Weiters, gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens, hat die Republik Kolumbien die folgenden Einrichtungen als zentrale Behörden bestimmt, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln:

Das „Ministerio del Interior y Justicia“ ist zuständig für die Formulierung und Entgegennahme von Unterstützungs- und Zusammenarbeitsersuchen im Sinne des Übereinkommens.

Adresse: Carrera 9 No. 14-10

Bogotá, D.C., Colombia

Die „Fiscalía General de la Nación“, ist zuständig für die Entgegennahme und Erledigung oder Übermittlung der Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten und die Formulierung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Falle von durchgeführten Ermittlungen.

Schließlich erklärt Kolumbien gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens, dass Spanisch die zulässige Sprache für Rechtshilfeersuchen ist.

Kongo: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Regierung von Kongo übermittelt hiermit die Namen und Kontaktinformationen der zuständigen Behörden, zuständig für die Aufnahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

Es sind die folgenden:

Republik Korea: Artikel 6, Absatz 3 :

Anti-Korruptions- und Zivilrechtskommission

Imgwang Building 81, Uiju-ro, Seodaemun-gu

Seoul, Republik Korea

Artikel 46, Absatz 13 :

Die Republik Korea notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens, dass der Minister für Justiz als zentrale Behörde für gegenseitige Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt wurde. Sie notifiziert weiters dem Generalsekretär, dass gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen in koreanischer oder englischer Sprache abgefasst sein sollten oder von einer Übersetzung in die koreanische oder in die englische Sprache begleitet sein sollten.

Kroatien:

Die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und der Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens unterstützen können, sind das Amt für die Abschaffung der Korruption und der Organisierten Kriminalität, das Ministerium für Inneres sowie das Ministerium für Justiz.

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens sieht die Republik Kroatien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens an.

Die zentrale Behörde, die zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Erledigung oder deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden befugt ist, ist gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz. Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens sind die für die Republik Kroatien annehmbaren Sprachen Kroatisch und Englisch.

Kuba:

Die Republik Kuba erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen betrachtet.

Kuwait:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten ist.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist.

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption hat Kuwait keine Behörde benannt, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen könnte.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass die für Kuwait annehmbaren Sprachen Arabisch und Englisch sind.

Demokratischen Volksrepublik Laos:

Die Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch erachtet sie das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin genannten Straftaten. Weiters erklärt sie, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf jegliche Straftaten seien.

Lettland: Notifikation zu Artikel 6, Absatz 3 :

Die Republik Lettland erklärt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen unterstützt, ist:

Büro zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption

Alberta Str.13,

Riga, LV-1010

Lettland

Notifikation zu Artikel 44, Absatz 6 :

Die Republik Lettland sieht dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens an.

Notifikation zu Artikel 46, Absatz 13 :

Die Republik Lettland erklärt, dass die Behörde, die die Verantwortung und Befugnis zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 46,, ist:

Ministerium für Justiz

Brivibas Blvd. 36,

Riga, LV-1536

Lettland

Notifikation zu Artikel 46, Absatz 14 :

Die Republik Lettland erklärt, dass Ersuchen an die Republik Lettland sowie ergänzende Dokumente gemeinsam mit der Übersetzung in lettischer Sprache übermittelt werden sollen.

Litauen:

Die Republik Litauen hat als nationale zuständige Behörde den „Special Investigation Service“, Vilnius, der Republik Litauen benannt, die gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass die Republik Litauen das Übereinkommen gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet; jedoch betrachtet die Republik Litauen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsbürger, gemäß der Verfassung der Republik Litauen.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz sowie das Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt werden.

Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen sowie begleitende Dokumente von einer Übersetzung ins Englische, Russische oder Litauische begleitet werden sollten, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen gehalten sind.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungssachen heranzieht.

1. Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Nachstehende Änderungen der Notifikation vom 7. Februar 2008 bezüglich der Adresse lauten wie folgt:

Parquet Général auprès de la Cour Supérieure de Justice
Bâtiment CR
L-2080 Luxembourg

Das Großherzogtum Luxemburg bezeichnet das „Parquet Général auprès de la Cour Supérieure de Justice“ als zentrale Behörde die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

2. Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Das Großherzogtum Luxemburg akzeptiert Rechtshilfeersuchen, die in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Außerdem habe ich die Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens mitzuteilen, dass Artikel 2, des Gesetzes vom 1. August 2007 über die Genehmigung des genannten Übereinkommens einen Ausschuss zur Korruptionsverhütung errichtet hat (als COPRECO bekannt). Der Ausschuss kann andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen.

Die Kontaktinformation des Ausschusses lauten wie folgt:

Comité de prévention de la corruption
Monsieur Luc Reding
13, rue Erasme
L-1468 Luxembourg

Malediven: Artikel 6, Absatz 3 :

Ministry of Finance and Treasury
Ameenee Magu
Malé, Republic of Maldives

Artikel 46, Absatz 13 :

Ministry of Finance and Treasury
Ameenee Magu
Malé, Republic of Maldives

Mali:

Die Republik Mali gibt gemäß Artikel 44, Absatz 6, bekannt, dass das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Auslieferung mit anderen Staaten darstellt.

Malta:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 6, Absatz 3, ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die Ständige Kommission gegen Korruption (The Permanent Commission against Corruption, The Palace, Valletta, Malta).
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist die zentrale Behörde das Büro des Generalstaatsanwalts (Attorney General’s Chambers, The Palace, Valletta, Malta.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 46, Absatz 14, erklärt die Regierung von Malta, dass an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Dokumente von einer englischen Übersetzung begleitet sein sollten.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 44, Absatz 6, erklärt die Regierung von Malta, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachtet.

Marokko: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die Kontaktdaten der marokkanischen zentralen Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen die folgenden:

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division des Affaires Pénales Spéciales

Organisme: Ministère de la Justice
Adresse: Ministère de la Justice, Direction des Affaires Pénales et des Grâces, Place Mamounis, Rabat
Ville/Pays: Rabat/Maroc

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division d’execution des mesures judiciaires en matière pénale

Organisme: Ministère de la Justice
Adresse: Ministère de la Justice, Direction des Affaires Pénales et des Grâces, Place Mamounis, Rabat
Ville/Pays: Rabat/Maroc

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des genannten Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Mazedonien, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können: die staatliche Kommission zur Korruptionsverhütung und das Büro des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung organisierter Kriminalität und Korruption.

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens betrachtet die Republik Mazedonien das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und diese entweder zu erledigen oder sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten das Ministerium für Justiz – Abteilung für internationale Rechtshilfe.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens ist die für die Republik Mazedonien annehmbare Sprache Mazedonisch.

Mauritius:

Die Regierung der Republik Mauritius möchte den Generalsekretär über die folgenden Notifikationen gemäß Artikel 6, Absatz 3,, Artikel 44, Absatz 6,, Artikel 46, Absatz 13 und Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens informieren:

Notifikation zu Artikel 6, Absatz 3 :

Die Einzelheiten für die Kontaktaufnahme mit der Behörde in Mauritius, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt, lauten wie folgt:

Der Kommissar

Unabhängige Kommission gegen Korruption (ICAC)
Marine Road,
Quay D Round About,
Port Louis
Republik Mauritius

Notifikation zu Artikel 44, Absatz 6, :

Mauritius setzt für die Auslieferung einen bestehenden Vertrag voraus. Die Akte über Auslieferung erlaubt es Mauritius derzeit nicht, das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verwenden.

Notifikation zu Artikel 46, Absatz 13 :

Die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist der Generalstaatsanwalt:

Büro des Generalstaatsanwaltes

4. Stock, Renaganaden Seeneevassen Building
Jules Koenig Street
Port Louis
Mauritius

Notifikation zu Artikel 46, Absatz 14 :

Annehmbare Sprachen sind Englisch (vorzugsweise) und Französisch.

Mexiko:

Die Kontaktdaten der zentralen Behörde lauten wie folgt:

Behörde:

Procuraduría General de la República
Dirección General de Extradiciones y Asistencia Jurídica

Adresse:

Av. Paseo de la Reforma No. 211-213, 2o piso, Colonia
Cuauhtémoc, Delegación Cuauhtémoc, C.P. 06500
México, D.F.

Moldau:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;

Gemäß Artikel 44, des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die gemäß ihres innerstaatlichen Rechts nicht Anlass von Auslieferungen sind.

Mongolei: 1. Gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen für Korruptionsvorbeugung behilflich sein soll, ist die Unabhängige Behörde der Mongolei gegen Korruption (Adresse: Independent Authority against Corruption of Mongolia, Sukhbaatar district, Seoul Street – 41, Ulaanbaatar 14250, Mongolia).

2. Gemäß Artikel 44, Absatz 6 :

Die Mongolei wird das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten bezüglich Auslieferung heranziehen. Die Mongolei wird eigene Staatsangehörige nicht ausliefern.

3. Gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Zentralbehörde, die verantwortlich und befugt ist, Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe in Empfang zu nehmen und diese entweder zu vollziehen oder an die zuständigen Behörden zur Vollziehung weiterzuleiten, ist das Justiz- und Innenministerium der Mongolei (Adresse: Ministry of Justice and Home Affairs of Mongolia, Trade Street 6/1, Ulaanbaatar 210646, Mongolia.)

4. Gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Ersuchen und deren Beilagen bezüglich Rechtshilfe wären in mongolischer Sprache, oder von den VN-Amtssprachen, in englischer oder russischer Sprache zu übermitteln.

Montenegro:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die „Agency for Anti-Corruption Initiative“ der Republik Montenegro, Podgorica, Montenegro.

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, kann das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen sein.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist das Ministerium für Justiz der Republik Montenegro die zuständige Behörde für Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, sind Englisch sowie die offizielle Sprache in Montenegro die Sprachen für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.

Mosambik:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Mosambik, dass das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Mosambik die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ist, und dass Englisch und Portugiesisch die annehmbaren Sprachen sind.

Weiters erklärt die Republik Mosambik im Hinblick auf Artikel 44, des Übereinkommens, dass:

Gemäß ihrer Verfassung kann die Republik Mosambik keine mosambikanischen Staatsbürger ausliefern. Die Verfassung erlaubt nicht die Auslieferung ausländischer Staatsbürger, die gemäß der Gesetze des ersuchenden Staates der Todesstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe unterworfen werden könnten. Ebenso können ausländische Staatsbürger nicht ausgeliefert werden, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass sie Foltern oder unmenschlicher, erniedrigender oder grausamer Behandlung unterworfen werden könnten.

Nepal: Mitteilung gemäß Artikel 44, Absatz 6, lit. a:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erachtet.

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass das Amt des Premierministers und der Ministerrat als zentrale Behörden bestimmt wurden, die verantwortlich und befugt sind Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass die englische oder nepalesischen Sprache zulässig für gegenseitige Rechtshilfe ist.

Nicaragua:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Republik Nicaragua, dass der Generalstaatsanwalt der Republik als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.

Niederlande: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Behörde, die die Niederlande bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, ist:

Public Sector Employment Affairs Department
Directorate-General for Governance and Kingdom Relations
Ministry of the Interior and Kingdom Relations
P.O. Box 20011
2500 EA The Hague
The Netherlands

Mitteilungen gemäß Artikel 44, Absatz 6,, Artikel 46, Absatz 13 und Artikel 46, Absatz 14 :

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens, dass das Königreich der Niederlande das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens für das Königreich in Europa erachtet.

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande für das Königreich in Europa die folgende ist:

Ministry of Justice
Department of International Legal Assistance in Criminal Matters
P.O. Box 20301
2500 EH The Hague

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens, dass es für das Königreich in Europa Ersuchen in englischer oder niederländischer Sprache akzeptiert.

Norwegen: Erklärung zu Artikel 6, Absatz 3 :

In Norwegen sind die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung Umsetzung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

– das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei;, – das Königliche Ministerium für Finanzen.

Erklärung zu Artikel 46, Absatz 13 :

Die Behörde in Norwegen für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei.

Erklärung zu Artikel 46, Absatz 14 :

Norwegen nimmt Rechtshilfeersuchen auf Englisch, Dänisch und Schwedisch zusätzlich zu Norwegisch entgegen.

Pakistan:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, nominiert die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ in Islamabad als Behörde, die besondere Maßnahmen gegen die Korruption in dem Land entwickeln und durchführen und im internationalen Rahmen zusammenarbeiten wird.

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Artikel 44, Absatz 6, das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten betrachtet.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, bezeichnet die Islamische Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ als zentrale Behörde zur Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten im Rahmen des Übereinkommens.

Alle Ersuchen sollen auf Englisch gefasst sein oder von einer offiziellen Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Palästina:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Palästina am 4. Juni 2014 Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 3, sowie nach Artikel 46, Absatz 13 und 14 des Übereinkommens vorgenommen.

Panama:

Die Republik Panama verwendet das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über Auslieferung mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens.

Das Büro des Generalstaatsanwaltes ist die zentrale Behörde, die für die Entgegennahme und Erledigung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich ist.

Die Republik Panama geht davon aus, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.

Paraguay:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens, habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass die Republik Paraguay das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des oben erwähnten Übereinkommens, notifiziere ich Ihnen hiermit, dass die Republik Paraguay folgende Institution als zentrale Behörde bestimmt hat:

Zentrale Behörde: Amt des Staatsanwaltes der Regierung – Büro des Generalstaatsanwaltes

Zuständge Abteilung: Abteilung für Internationale Angelegenheiten und Auswärtige Rechtshilfe

Adresse: 737 Nuestra Senora de la Asuncion, zwischen Victor Haedo und Humaita`.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens geht die Republik Paraguay davon aus, dass für Rechtshilfeersuchen sowie für weitere diesbezügliche Mitteilungen die spanische Sprache verwendet wird, oder im Fall deren Ermangelung offiziell beglaubigte Übersetzungen in die spanische Sprache.

Philippinen:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik der Philippinen, dass die Behörden zur Unterstützung anderer Staaten für die Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sind:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, erklärt die Republik der Philippinen, dass gemäß ihres Auslieferungsgesetzes eine doppelte Strafbarkeit erforderlich ist, dass daher die Philippinen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachten können.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13 und 14 erklärt die Republik der Philippinen, dass sobald ein Rechtshilfeersuchen eine Vertragspartei miteinbezieht, mit welcher ein bilateraler Auslieferungsvertrag besteht, die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen oder für deren Erledigung bzw. deren Übermittlung an die zuständigen Behörden ist:

Bei Fehlen eines bilateralen Vertrages:

Die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen ist Englisch.

Polen:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Republik Polen hiermit, dass die Behörden, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unterstützen, folgende sind:

  1. Ziffer eins
    Das Büro des Generalstaatsanwalts für organisierte Kriminalität, Warschau, Polen;
  2. Ziffer 2
    Zentrales Anti-Korruptionsbüro, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit des leitenden Büros, Warschau, Polen;
  3. Ziffer 3
    Zentrale der Nationalen Polizei; Sektion zur Korruptionsbekämpfung des Büros zur Untersuchung von Kriminalangelegenheiten Warschau, Polen.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, erklärt die Republik Polen, dass das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.

Gemäß Artikel 44, Absatz 6 betrachtet die Republik Polen das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Die Republik Polen erklärt, dass Polnisch und Englisch die Sprachen im Sinne von Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens sind.

Portugal:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde für die Entgegennahme, Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen die „Procuradoria-Geral da República“.

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt die „Direccao-Geral da Politica de Justica“ des Ministeriums für Justiz.

Rumänien:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass folgende Behörden als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig sind:

  1. Litera a
    das Büro des Staatsanwaltes am Kassations- und Justizgerichtshof für Ersuchen betreffend Strafermittlung und -verfolgung;
  2. Litera b
    das Ministerium für Justiz für Ersuchen während der Verhandlung und der Strafexekution sowie für die Entgegennahme von Auslieferungsersuchen und für die Überstellung von Verurteilten.

Russische Föderation: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Das Staatliche Amt der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 125993, Moskau, ul. Bolschaja Dmitrowka, 15A und das Justizministerium der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 119991, Moskau, Ul. Zhitnaya, 14 werden von der russischen Partei als Behörden bestimmt, welche die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können.

Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens, sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit betrachtet.

Gemäß Artikel 46 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, angenommen am 31. Oktober 2003, wurden die folgenden Behörden der Russischen Föderation bezeichnet, um die Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Rechtshilfe umzusetzen: Ministerium für Justiz der Russischen Föderation – für Verfahren in zivilrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte bei Straftaten, das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation in allen anderen Angelegenheiten.

Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen und ergänzende Mitteilungen dazu an die Russische Föderation von Übersetzungen ins Russische begleitet sein müssen, sofern nicht eine internationale Vereinbarung mit der Russischen Föderation etwas anderes bestimmt oder sofern es nicht anders zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation sowie der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei des Übereinkommens vereinbart wurde.

Schweden: Gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die schwedische Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung behilflich sein kann, ist:

Die Schwedische internationale Entwicklungszusammenarbeitsagentur, (Sida)
The Swedish International Development Cooperation Agency, (Sida)
Valhallavägen 199
SE-105 25 STOCKHOLM
Sweden

Gemäß Artikel 44, Absatz 6 :

Schweden macht eine Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig. Die Auslieferung von Ausländern wird durch nationale Gesetzgebung geregelt.

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Kontaktdaten der schwedischen zentralen Behörde lauten wie folgt:

Ministry of Justice
Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation
SE-103 39 STOCKHOLM
SWEDEN

Gemäß Artikel 46, Artikel 14, des Übereinkommens wird das Ersuchen samt dessen Anhängen auf Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch übersetzt, es sei denn, dass die für das Ersuchen zuständige Behörde etwas anderes zulässt.

Schweiz:

Die von der Schweiz bestimmte zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen nach Artikel 46, Absatz 13, dieses Übereinkommens erhalten soll, ist:

Office fédéral de la Justice
Bundesrain 20
CH-3003 Bern.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, dieses Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Unterlagen zusammen mit ihren beglaubigten Übersetzungen in die französische, deutsche oder italienische Sprache in die Schweiz gesandt werden, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen erstellt wurden.

Serbien:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, ist die zentrale Behörde der Republik Serbien, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, das „Ministry of Justice of the Republic of Serbia“, Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad.

Seychellen: Mitteilungen gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

Die Daten dieser Behörden lauten wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Ministry of Foreign Affairs
    P.O. Box 656
    National House
    Victoria, Mahé
  2. Ziffer 2
    Attorney General’s Office
    P.O. Box 58
    National House
    Victoria, Mahé

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens erachtet die Republik der Seychellen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als zuständige Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und Übermittlung zur Erledigung an die zuständigen Behörden bestimmt.

Simbabwe: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

The Chairman
Anti-Corruption Commission
No. 5 Golda Avenue
Strathaven
Harare
Zimbabwe

Singapur:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des obgenannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ als zuständige Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann. Das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ kann folgenderweise kontaktiert werden:
    Adresse: 2 Lengkok Bahru Singapore 159047.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 44, Absatz 6, des obgenannten Übereinkommens, erklärt die Regierung der Republik Singapur, dass sie das obgenannte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten erachtet.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des genannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur den Generalstaatsanwalt von Singapur als zentrale Behörde für die Zwecke der gegenseitigen Rechtshilfe gemäß Artikel 46, des genannten Übereinkommens.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung die Republik Singapur, dass an die zentrale Behörde von Singapur gesandte Anträge und Beilagen in englischer Sprache oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollen.

Slowakei:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Slowakische Republik bekannt, dass die zentrale Behörde der Slowakischen Republik, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig ist, das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik ist, und dass die annehmbaren Sprachen Slowakisch und Englisch sind.

Slowenien: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Korruptionsverhütungsstelle der Republik Slowenien die Kommission für die Korruptionsverhütung.

Adresse:

Commission for the Prevention of Corruption
Dunajska cesta 56
1000 Ljubljana

Spanien:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen: „Subdireccíon General de Cooperacíon Jurídica, Internacional Ministerio de Jusiticia“, Madrid.

Südafrika:

Im Sinne von Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens wird bestätigt, dass Südafrika das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht.

Es wird bestätigt, dass der Generaldirektor der Abteilung für Justiz und Verfassungsentwicklung die zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen bestimmte Zentrale Behörde im Sinne von Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens ist.

Uganda:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens sind die Behörden für die Korruptionsverhütung die folgenden:

Ministry of Ethics and Integrity
P.O.Box 7142
Kampala

Inspectorate General of Government
P.O.Box 1682

The Office of the Auditor General
P.O.Box 7083

Ukraine: 1. Zu Artikel 44, Absatz 6, lit. a:

Die Ukraine erklärt, dass sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht, wenn kein bilateraler Vertrag auf dem Gebiet der Auslieferung vorhanden ist;

2. Zu Artikel 46, Absatz 13 :

Die zuständigen zentralen Behörden gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens sind: das Justizministerium der Ukraine (bei Gerichtsanträgen) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Anträgen der Voruntersuchungsbehörden);

3. Zu Artikel 46, Absatz 14 :

Anträge auf Prozesskostenhilfe und beigefügte Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die ukrainische, russische, englische oder französische Sprache, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen verfasst sind, an die Ukraine zu übermitteln.

Uruguay: Artikel 6, Absatz 3 :

Präsident und Vize-Präsident des „State Advisory Board on Economic and Financial Affairs“, Montevideo, Uruguay;

Artikel 44, Absatz 6 :

Obwohl in Uruguay Auslieferungen nicht unbedingt das Bestehen eines Vertrags voraussetzt, hat es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption in seine innerstaatliche Rechtsordnung transformiert und verwendet daher das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;

Artikel 46, Absatz 13 :

Gemäß Akt Nr. 17,060 vom 22. Oktober 1998 (Artikel 34 und 35) müssen Rechtshilfeersuchen für die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten von ausländischen Behörden an das „Central Advisory Board on International Legal Cooperation“ gerichtet werden, das derzeit der Abteilung für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Unterricht und Kultur angehört;

Artikel 46, Absatz 14 :

Spanisch und Englisch.

Usbekistan: Zu Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens:

Die Republik Usbekistan teilt mit, dass das Büro des Generalstaatsanwalts, das Innenministerium, der nationale Sicherheitsdienst und das Justizministerium der Republik Usbekistan jene Behörden sind, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Korruption zur Verfügung stehen.

Zu Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, teilt die Republik Usbekistan mit, dass sie dieses Übereinkommen auf Grundlage der Reziprozität mit anderen Vertragsstaaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die Korruptionsstraftatbestände verwirklicht haben, heranziehen wird.

Zu Artikel 46, des Übereinkommens:

  1. Litera a
    Absatz 13 :, Die Republik Usbekistan teilt mit, dass das Büro des Generalstaatsanwalts als die Zentralbehörde festgelegt werden soll, die Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe empfängt, vollzieht oder an die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan zwecks Vollzugs weiterleitet.
  2. Litera b
    Absatz 14 :, Die Republik Usbekistan teilt mit, dass Usbekisch, Russisch und Englisch als jene Sprachen festgelegt werden, in denen Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe gestellt werden können.

Venezuela:

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt weiters:

Im Hinblick auf Artikel 44, Absatz 11, ist die Auslieferung von Staatsangehörigen gemäß venezuelanischem Recht ausdrücklich verboten. Venezuela wird, auf Ersuchen der die Auslieferung beantragenden Vertragspartei, den Fall ohne Verzögerung zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, benennt die Bolivarische Republik Venezuela das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und ihrer Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden. Im Hinblick auf Absatz 14, des genannten Artikels ist die Sprache für diese Ersuchen Spanisch.

Vereinigte Arabische Emirate: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate hat die folgenden Behörden zur Unterstützung der anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung bestimmt:

Vereinigtes Königreich:

Am 12. Oktober 2006 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland den Generalsekretär über folgendes:

Das genannte Übereinkommen wird auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland geht davon aus, dass die Ausdehnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption auf die Britischen Jungferninseln mit dem Tag der Hinterlegung dieser Notifizierung wirksam wird.

Das Vereinigte Königreich hat am 14. Dezember 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Caymaninseln ausgedehnt.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens geben die Vereinigten Staaten folgende Behörden bekannt:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens werden die Vereinigten Staaten Artikel 44, Absatz 5, nicht anwenden.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wird das „Department of Justice, Criminal Division, Office of Internationale Affairs“ als zentrale Behörde für Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens sollten Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen auf Englisch abgefasst werden, oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein.

Vietnam: Mitteilungen gemäß Artikel 6, Absatz 3 und Artikel 46, Absatz 13 und 14 :

  1. Ziffer eins
    Die Aufsichtsbehörde der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist die nationale Behörde der Sozialistischen Republik Vietnam, die andere Vertragsstaaten bei der Bereitstellung von Informationen zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption unterstützen kann;
  2. Ziffer 2
    Das Justizministerium, Ministerium für Sicherheit und die Oberste Staatsanwaltschaft der Sozialistischen Republik Vietnam sind die nationalen Behörden, die Rechtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Gesetz erhalten können;
  3. Ziffer 3
    Englisch ist die zulässige Sprache für die Sozialistische Republik Vietnam in Bezug auf Rechtshilfeersuchen.

Gemäß Artikel 44, des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie das Übereinkommen nicht als rechtliche Grundlage für Auslieferungen betrachtet. Auslieferungen werden seitens der Sozialistischen Republik Vietnam in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Recht durchgeführt, auf der Grundlage von Auslieferungsabkommen und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Zypern: Gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen hat weiters die Ehre den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu informieren, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung über Unterstützung gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern als zentrale Behörde bezeichnet wurde. Ersuchen für diese Unterstützung wären an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung in 125 Athalassas Avenue, Nicosia 1461, Zypern, zu richten.

Gemäß Artikel 44, Absatz 6 :

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens möchte der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber informieren, dass die Republik Zypern das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien in Auslieferungsangelegenheiten erachten wird.

Gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, wird das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als zentrale Behörde der Republik Zypern für die Zwecke des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannt.

Gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, möchte der Ständige Vertreter der Republik Zypern bei den Vereinten Nationen den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber informieren, dass Rechtshilfeersuchen entweder auf Griechisch, Türkisch oder Englisch unterbreitet werden können.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit,

auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität einschließlich Geldwäsche,

ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird,

überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist,

auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist,

ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem auch durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen,

überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann,

entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken,

in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte,

in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen,

auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korruption zu pflegen,

in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird,

eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschließlich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten,

in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer Staaten am 29. März 1996 angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997 angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999 angenommene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Ministerkomitee des Europarats am 4. November 1999 angenommene Zivilrechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption,

erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003 –

haben Folgendes vereinbart:

______________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Schlagworte

e-rk3

Annahmeurkunde, Kassationsgerichtshof, Strafverfolgung, Zivilverfahren, Drogenbekämpfung, Korruptionsbekämpfung, Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40262737