Absatz eins,Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.