Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,
BG
Artikel 2, Paragraph 35 j
15.07.2024
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der DSGVO zusammen. In Bezug auf den Europäischen Datenschutzausschuss (Kapitel römisch sieben. der DSGVO) hat die Datenschutzbehörde das Parlamentarische Datenschutzkomitee über alle Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und jedenfalls einzubinden, wenn dieses von der Angelegenheit betroffen sein könnte.
05.07.2024
10001597
NOR40262706