Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 35 g

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Geheimhaltungsverpflichtung

Paragraph 35 g,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Verantwortlichen sind Partei in Verfahren vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die für die Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Verantwortlichen können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Dasselbe gilt für die für Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, Verantwortlichen, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.
  3. Absatz 3,Erlangen das Parlamentarische Datenschutzkomitee, das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens betreffend Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Kenntnis von Informationen, die einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung auch für diese. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2,, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262703