Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 35 c

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Unabhängigkeit

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees üben dieses Amt neben ihren beruflichen Tätigkeiten aus. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes lediglich keine Tätigkeit ausüben, die
    1. Ziffer eins
      Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder ihrer Unbefangenheit hervorrufen könnte, oder
    2. Ziffer 2
      sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees behindert oder wesentliche Interessen dieser Aufgabe gefährdet.
    Sie sind verpflichtet, ihre beruflichen Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zu melden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat seine und die gemäß Absatz eins, gemeldeten beruflichen Tätigkeiten im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode aufrecht zu erhalten.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Nationalrates kann sich beim Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 52, DSGVO widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262699