(4)Absatz 4Für Akten in Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148a Abs. 1 und 4 B-VG, Akten in amtswegigen Prüfverfahren gemäß Art. 148a Abs. 2 B-VG, Akten zu Verfahren gemäß Art. 148a Abs. 3 B-VG und Anträge nach § 15 Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, Missstandsfeststellungen und Empfehlungen sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich der Volksanwaltschaft gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 5 bis 12. Dasselbe gilt für Berichte samt angeschlossenen Bemerkungen der Kommissionen gemäß § 13 Abs. 2, einzelne Wahrnehmungen, Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht, Anträge an den Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen, die die Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) treffen, Entscheidungen über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sowie der Mitglieder der Rentenkommission, Protokolle der Kollegialsitzungen sowie sonstige Dokumente, die in der Volksanwaltschaft im Bereich der Gesetzgebung entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.Für Akten in Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 a, Absatz eins und 4 B-VG, Akten in amtswegigen Prüfverfahren gemäß Artikel 148 a, Absatz 2, B-VG, Akten zu Verfahren gemäß Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG und Anträge nach Paragraph 15, Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, Missstandsfeststellungen und Empfehlungen sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich der Volksanwaltschaft gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 5 bis 12. Dasselbe gilt für Berichte samt angeschlossenen Bemerkungen der Kommissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, einzelne Wahrnehmungen, Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht, Anträge an den Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen, die die Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle gemäß Paragraph 57, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) treffen, Entscheidungen über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sowie der Mitglieder der Rentenkommission, Protokolle der Kollegialsitzungen sowie sonstige Dokumente, die in der Volksanwaltschaft im Bereich der Gesetzgebung entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.