Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b,

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Rechte betroffener Personen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte bzw. Fraktionsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und Auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
  2. Absatz 2Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, DSGVO finden keine Anwendung.
  3. Absatz 3Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Nationalrat oder den Bundesrat einschließlich deren Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      bei nicht-öffentlichen oder klassifizierten Informationen oder Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates in Ausübung ihres Mandates.
  4. Absatz 4Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des Paragraph 19, Absatz 3, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA).
  5. Absatz 5Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.
  6. Absatz 6Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
  7. Absatz 7Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  8. Absatz 8Sämtliche in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates oder des Bundesrates und deren Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG geeignet und erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262678