(4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Nationalrat. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesrates und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Bundesrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder.(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Nationalrat. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesrates und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Bundesrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder.