Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

15.07.2024

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Sicherheits- und Datenschutzbelehrung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsJede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
  2. Absatz 2Alle Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262675