(3)Absatz 3Bei Ausübung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben – insbesondere gemäß Artikel 121 Abs. 1 (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), Abs. 2 (Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses), Abs. 3 (Gegenzeichnung aller Urkunden über Finanzschulden des Bundes) und Abs. 4 (Erhebung und Berichterstattung der durchschnittlichen Einkommen bei Unternehmen die seiner Kontrolle unterliegen, und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht) B-VG, § 8 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung (Berichterstattung über die durchschnittlichen Einkommen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen), § 1 Abs. 6 Z 1 bis 6 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der jeweils geltenden Fassung (Kontrolle und Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte, Veröffentlichung von Rechtsgeschäften, Entgegennahme, Verwahrung, Berichterstattung und Weiterleitung unzulässiger Spenden, Auskunftsverlangen an und Einschaurechte bei politischen Parteien, Erstattung von Mitteilungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bei vermuteten Verstößen, Führung eines Verzeichnisses von registrierten Personenkomitees sowie Entgegennahme von Widersprüchen und Veröffentlichung auf seiner Website), § 24a Abs. 9 bis 15 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971 in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T, BGBl. I Nr. 125/2011 in der jeweils geltenden Fassung (Führung einer halbjährlich zu aktualisierenden Liste der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger) – gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11. Bei Ausübung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben – insbesondere gemäß Artikel 121 Absatz eins, (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), Absatz 2, (Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses), Absatz 3, (Gegenzeichnung aller Urkunden über Finanzschulden des Bundes) und Absatz 4, (Erhebung und Berichterstattung der durchschnittlichen Einkommen bei Unternehmen die seiner Kontrolle unterliegen, und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht) B-VG, Paragraph 8, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung (Berichterstattung über die durchschnittlichen Einkommen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen), Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins bis 6 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung (Kontrolle und Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte, Veröffentlichung von Rechtsgeschäften, Entgegennahme, Verwahrung, Berichterstattung und Weiterleitung unzulässiger Spenden, Auskunftsverlangen an und Einschaurechte bei politischen Parteien, Erstattung von Mitteilungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bei vermuteten Verstößen, Führung eines Verzeichnisses von registrierten Personenkomitees sowie Entgegennahme von Widersprüchen und Veröffentlichung auf seiner Website), Paragraph 24 a, Absatz 9 bis 15 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, in der jeweils geltenden Fassung, Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung (Führung einer halbjährlich zu aktualisierenden Liste der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger) – gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 4 bis 11.