Kurztitel

Emissionsregisterverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.06.2024

Außerkrafttretensdatum

05.11.2025

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Ziffer eins
    eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
  2. Ziffer 2
    ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
  3. Ziffer 3
    ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
  4. Ziffer 4
    ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
  5. Ziffer 5
    ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
  6. Ziffer 6
    ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.
  7. Ziffer 7
    ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40262655