Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung Getränke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.06.2024

Außerkrafttretensdatum

05.11.2025

Abkürzung

AEV Getränke

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;
    2. Ziffer 2
      Herstellen oder Abfüllen von Bier;
    3. Ziffer 3
      Herstellen oder Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken;
    4. Ziffer 4
      Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein;
    5. Ziffer 5
      Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Ziffer 4, enthalten;
    6. Ziffer 6
      Herstellen oder Abfüllen von Wein;
    7. Ziffer 7
      Herstellen oder Abfüllen von Obstwein;
    8. Ziffer 8
      Herstellen oder Abfüllen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
    9. Ziffer 9
      Herstellen oder Abfüllen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB Nektar, Frucht-/Gemüsesäfte, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
    10. Ziffer 10
      Herstellen oder Abfüllen von Getränken aller Art;
    11. Ziffer 11
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis Ziffer 10,;
    12. Ziffer 12
      Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Herstellung von Sauergemüse und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel),
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
      2. Litera b
        Einrichtung von Kreisläufen für Wasch-, Kühl- und Transportwasser (zB Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen, Kreislaufführung von Waschwasser bei der Reinigung von Kartoffeln oder aus der Weinsteinentfernung);
      3. Litera c
        automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen;
      4. Litera d
        Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
      5. Litera e
        bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
      6. Litera f
        Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 (Brauereien und Mälzereien):
        1. Sub-Litera, a, a
          weitestgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser;
        2. Sub-Litera, b, b
          Wiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration;
      7. Litera g
        Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (alkoholische Getränke ausgenommen Wein und Obstwein):
        1. Sub-Litera, a, a
          bei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide: Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
        2. Sub-Litera, b, b
          landwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
        3. Sub-Litera, c, c
          Eindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
      8. Litera h
        Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein):
        1. Sub-Litera, a, a
          Einsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
        2. Sub-Litera, b, b
          Rückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
        3. Sub-Litera, c, c
          Reinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger,
      sodass nicht mehr als 0,5 m³ Abwasser pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder 0,2 m³ pro 100 Liter Erzeugnis (Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis 10) anfallen sollte;
    3. Ziffer 3
      Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw;
    4. Ziffer 4
      Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste, Überschäum- oder Abspritzverlusten);
    5. Ziffer 5
      Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein): Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
    6. Ziffer 6
      Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüsse usw. sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,);
    7. Ziffer 7
      Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verwerten von Rohstoff- oder Produktionsresten (zB Siebreste, Filterrückstände, Geläger, Obststeine und -kerne, Stiele, Bälgen, Spelzen, Keimlinge, Treber, Trub, Überschusshefe, Rückstände aus der Pasteurisieranlage) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a AWG 2002; Rückführung verwertbarer Reststoffe beispielsweise in die landwirtschaftliche Verwertung;
    8. Ziffer 8
      Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften sowie insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Chemikalien bei der CIP-Anlage;
    9. Ziffer 9
      Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 (Wein und Obstwein): gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Nasskonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
    10. Ziffer 10
      Einsatz von Ausgleichsbecken (bei Gefahr von Geruchsbelästigung mit Belüftung) zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    11. Ziffer 11
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration, Membrantechnik); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    12. Ziffer 12
      Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 11, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    13. Ziffer 13
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. Litera a
        vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
      2. Litera b
        Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. Litera c
        Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur und Leitfähigkeit;
      4. Litera d
        durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. Litera e
        Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
  5. Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:

    monatliche Messung des Parameters Chlorid.

Schlagworte

Obstkern, Abwasserverschmutzung, Hopfengetränk, Tafelwasser, Mineralwasser, Antransport, Milchbearbeitungsbetrieb, Hefeerzeugnis, Spirituserzeugung, Obstveredelung, Tiefkühlkosterzeugung, Nahrungsmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Waschwasser, Kühlwasser, Flaschenreinigung, Verarbeitungsvorgang, Abfüllvorgang, Vorlauf, Würzefiltration, Getreidebrennerei, Spritzverlust, Überschäumverlust, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Reinigungsmittel, Grobsiebung, Stickstoffentfernung, Wasserstrom, Konzentrationswert, Rohsstoff, Arbeitsstoff, Arbeits-, Herstellungsprozess, Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20012613

Dokumentnummer

NOR40262646