Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 52, Ziffer 3,) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 56, die dort genannten weiblichen Angehörigen.
  2. Absatz 2,Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  3. Absatz 3,Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 2,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Absatz 2, ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.
  4. Absatz 4,Hebammenbeistand nach Paragraph 76, ist über die Bestimmungen des Paragraph 73, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40262642