Absatz eins,Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
Ausbildungspflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,
BG
Paragraph 3
01.07.2024
APflG
73 Ausbildungspflicht
05.07.2024
20009604
NOR40262640