Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.06.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Förderanträge und Unterlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
    2. Ziffer 2
      Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
    4. Ziffer 4
      Standort oder geplanter Standort des Vorhabens;
    5. Ziffer 5
      Kosten des Vorhabens.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Bei Anlagen gemäß den Paragraphen 60 und 61 EAG ist bei Antragstellung ein Konzept über die Rohstoffversorgung vorzulegen. Dieses muss Angaben enthalten über:
      1. Litera a
        die Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
      2. Litera b
        den Einsatz von Brennstoffen, wobei diese bei Anlagen gemäß Paragraph 60, EAG zu höchstens 50% und bei Anlagen gemäß Paragraph 61, EAG zu höchstens 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen dürfen;
      3. Litera c
        die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe des Paragraph 6, EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,.
    In den Folgejahren ist die Einhaltung dieser Vorgaben von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrags zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrags von der EAG-Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262535