(2b)Absatz 2 b,Die Ermittlung personenbezogener Daten durch militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 durch Einholen von Auskünften von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, jeweils nach § 160 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, die jeweils nicht einer Auskunft nach Abs. 2a unterliegen, ist zulässigDie Ermittlung personenbezogener Daten durch militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, durch Einholen von Auskünften von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, jeweils nach Paragraph 160, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die jeweils nicht einer Auskunft nach Absatz 2 a, unterliegen, ist zulässig
während eines Einsatzes oder
wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der militärischen Organe und Dienststellen nach Abs. 1 verhindert wäre.wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der militärischen Organe und Dienststellen nach Absatz eins, verhindert wäre.
Eine solche Ermittlung ist nur zulässig im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Ersatz von Kosten richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004. Vor einer solchen Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte nach den Bestimmungen des Abs. 8 einzubinden.Eine solche Ermittlung ist nur zulässig im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Ersatz von Kosten richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,. Vor einer solchen Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte nach den Bestimmungen des Absatz 8, einzubinden.