Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)

  1. Absatz 5,Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    Anmerkung, Absatz 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 60, Absatz 4,))

  2. Absatz 10,Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

    Anmerkung, Absatz 11 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    Anmerkung, Absatz 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

    Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  3. Absatz 17,Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind Paragraph 45, Absatz 5, über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und Paragraph 55, über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 18,Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.
  5. Absatz 19,Paragraph 5, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.
  6. Absatz 20,Die Milizausbildungsvergütung nach Paragraph 9 b, gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985,, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40262487