Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
- Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
- Ziffer 2Renten oder
- Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
- Ziffer 4Notstandshilfe oder
- Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
- Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag der Durchschnittsbetrag heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.