Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
- Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
- Ziffer 2Renten oder
- Ziffer 3Arbeitslosengeld oder
- Ziffer 4Notstandshilfe oder
- Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
- Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.