Absatz eins,Personen, die
- Ziffer einsfreiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder
- Ziffer 2den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- Ziffer 3den Einsatzpräsenzdienst oder
- Ziffer 4den Aufschubpräsenzdienst oder
- Ziffer 5den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage.