Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Artikel 59, DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Artikel 68, DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40262459