Absatz eins,Dem Datenschutzrat gehören an:
- Ziffer einsVertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;
- Ziffer 2je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
- Ziffer 3zwei Vertreter der Länder;
- Ziffer 4je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
- Ziffer 5ein von der Bundesministerin für Justiz zu entsendender Vertreter des Bundes;
- Ziffer 6ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;
- Ziffer 7zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.