Kurztitel

Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

KIM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berechnungsvorschriften für die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ob eine neu vereinbarte Finanzierung unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fällt, haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

ris-attachment://hauptdokument.img2is.png bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Absatz 2, berechneten Anteil zu berücksichtigen.
ris-attachment://hauptdokument.img3is.png ist der in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Betrag (50 000 €). Bei neu vereinbarten Finanzierungen, deren gemeinsame Kreditnehmer Ehegatten, eingetragene Partner oder Personen sind, die gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB miteinander in Lebensgemeinschaft leben, erhöht sich dieser Betrag auf die doppelte Summe (100 000 €).
  1. Absatz 2,Drittverbindlichkeiten gemäß Absatz eins, zweiter Unterabsatz letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

…in der Gesamtverschuldung zu berücksichtigender Anteil der Drittverbindlichkeit
…Gesamter aushaftender Restbetrag der Drittverbindlichkeit
ris-attachment://hauptdokument.img7is.png…Einkommen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung sind
…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 3,Das Volumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents (iGk) haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

…Gesamtvolumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents für einen bestimmten Durchrechnungszeitraum

ris-attachment://hauptdokument.img12is.png…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40262451