Kurztitel

Quotenregelungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.06.2024

Abkürzung

QuRV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet vergleiche Paragraph 10, Absatz 2,).

Text

Überwachung der Abgabetermine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wurde die Quote zu den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.
    2. Ziffer 2
      Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.
    3. Ziffer 3
      Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
  2. Absatz 2,Wurde die Quote zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen. Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    2. Ziffer 2
      Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024,)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40262395