(3)Absatz 3,Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:
die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des § 3 Abs. 1 ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);
rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;
die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.
Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.