Kurztitel

Quotenregelungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2024

Abkürzung

QuRV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet vergleiche Paragraph 10, Absatz 2,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Quotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Ziffer 2, vertreten werden, anwendbar.
  2. Ziffer 2
    Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997).
  3. Ziffer 3
    Berufsmäßige Parteienvertreter:
    1. Litera a
      in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß Paragraph 74, WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;
    2. Litera b
      in das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,), die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO);
    3. Litera c
      in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (Paragraph 5, RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (Paragraph eins a, RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 9, ff EIRAG).
  4. Ziffer 4
    Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Ziffer 2,) zur Quotenregelung (Ziffer eins,) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (Paragraph 134, Absatz eins, BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.
  5. Ziffer 5
    Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Ziffer 4,) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (Paragraph 244, BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40262391