Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2024,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn
    1. Absatz a,
      dass die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
    2. Absatz b,
      im Falle einer zivilrechtlichen Klage durch einen Dritten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen im Auftrag der OPEC in Österreich.
  2. Absatz 2,Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OPEC und den Angehörigen ihres Personals oder ehemaligen Angehörigen ihres Personals werden durch einen unabhängigen und unparteiischen Streitbelegungsmechanismus, der die Rechte der Angehörigen des Personals oder der ehemaligen Angehörigen des Personals schützt, entsprechend den internen Vorschriften von OPEC beigelegt. Die von diesem Mechanismus getroffenen Entscheidungensind für die Parteien endgültig und bindend.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40262365