Absatz einsFür bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
- Ziffer einsFolgende Bestimmungen gelten nicht: Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Paragraphen 14 bis 20, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 6, letzter Satz sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,
- Ziffer 2Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
- Litera aHerstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
- Litera bHerstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
- Litera cHerstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
- Litera dHerstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.
Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von Litera a, dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt. - Ziffer 3Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.
- Ziffer 4Abweichend von den Paragraphen 11,, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.
- Ziffer 5Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, nicht geprüft werden.
- Ziffer 6Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.
- Ziffer 7Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.
- Ziffer 8Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.
- Ziffer 9Füllstellen an Tankstellen müssen dem Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,, entsprechen.
- Ziffer 10Rohrleitungen müssen dem Paragraph 10, Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.