Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

Paragraph 12,

  1. Absatz einsSicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. Ziffer 4
      bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. Litera a
        die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l, in Summe jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,
      2. Litera b
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. Litera c
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. Ziffer 5
      das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. Absatz 2In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.

Schlagworte

Belüftung, Zuöffnung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262351