Jedes benannte Luftfahrtunternehmen kann, wenn es einen vereinbarten Dienst auf einer bestimmten Strecke betreibt, auf einigen oder allen Flügen und nach seiner Wahl:
- Litera aFlüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
- Litera bVerschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugzeugbetriebs kombinieren;
- Litera cZwischenlandepunkte und Punkte hinter der betreffenden Strecke, wie in Absatz 1 dieses Anhangs angegeben, sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien auf den Strecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;
- Litera dJeden Punkt auslassen;
- Litera eDen Verkehr von einem seiner Flugzeuge auf eines seiner anderen Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf den Strecken verlagern;
- Litera fZwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei machen;
- Litera gTransitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
- Litera hDen Verkehr in einem Flugzeug, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt, kombinieren.