Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,
Vertrag – Ruanda
Artikel 8
01.07.2024
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
30.10.2025
20012598
NOR40262324